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BSG, 27.06.1978 - 2 RU 89/76 |
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- BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
Auszug aus BSG, 27.06.1978 - 2 RU 89/76
Nach der seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 50. Juni 1960 (BSGE 12, 242) ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die auf Alkoholgenuß zurückführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre - aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (…vgl Brackmann aaO S 487f, @ mit Nachweisen). - BSG, 31.08.1972 - 2 RU 152/70
Auszug aus BSG, 27.06.1978 - 2 RU 89/76
Absolute Fahrdntüchtigkeit besteht bei einem Kraftwagenfahrer bereits bei einer BAK von 1, 5%o (vgl BSGE 34, 261 mit Nachweisen).
- BSG, 06.04.1989 - 2 RU 69/87
Fahrunsicherheit - Fahruntüchtigkeit - Wegeunfall - Heimweg - Arbeitsunfall
Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die - lege artis durchgeführte (s BSG Urteil vom 27. Juni 1978 - 2 RU 89/76) - Bestimmung der BAK in der Regel das zuverlässigste Beweismittel für die Menge des genossenen Alkohols und damit für die Frage der Verkehrsuntüchtigkeit ist (s BSGE 45, 285, 288). - BSG, 08.06.2001 - B 2 U 135/01 B
Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren
Sie trägt vor, das LSG sei von der Entscheidung des BSG vom 27. Juni 1978 - 2 RU 89/76 - (= Meso B 330/39) abgewichen und nennt als abstrakten Rechtssatz daraus: "Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein ermittelter Blutalkoholgehalt im gerichtlichen Verfahren verwertbar ist, wenn bei der Blutentnahme die Richtlinien und Anweisungen des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts nicht eingehalten worden sind." Diesem von ihr angenommenen Rechtssatz soll der von ihr dem Berufungsurteil entnommene Rechtssatz widersprechen: "Eine Blutprobenentnahme entgegen den Richtlinien des Bundesgesundheitsamts ist grundsätzlich als vollständige Beweisführung anzuerkennen, wenn nicht andere, geeignete Beweismittel den Beweiswert in Frage stellen".